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            <title>Mitgliederversammlung 08.10.2019: Kommentare</title>
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                        <title>Kommentar zu: A1: neue Satzung für den Kreisverband</title>
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                        <author>Dan Fehlberg</author>
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                        <description><![CDATA[Zu § 4 - ein AG-Statut existiert zunächst als ein erster Entwurf und soll mit den AG-Koordinator*innen diskutiert und erörtert werden. Der nachstehende Entwurf steht somit noch nicht zur Abstimmung, soll aber auffindbar sein als erst Diskussionsgrundlage:

Entwurf
Statut über die Arbeitsgemeinschaften des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kreisverbandes Chemnitz 

§ 1 Aufgaben und Gründung von Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz sind eine satzungsgemäße Struktur des Kreisverbandes Chemnitz (gemäß § 4 II - IV der Satzung) und dienen der inhaltlichen Arbeit sowie der thematischen und regionalen Vernetzung der Parteimitglieder. Gegenstand der Arbeit der thematischen Arbeitsgruppen können kommunal-, landes-, bundes- und außenpolitische Themen sein. Die regionalen Arbeitsgruppen dienen der Vernetzung der Parteimitglieder in den Stadtteilen und sind in ihrer Zusammensetzung nicht an die Grenzen der Ortsamtsgebiete gebunden.

(2) Mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Chemnitz können eine Arbeitsgemeinschaft (AG) bilden. Über deren Anerkennung entscheidet der Stadtvorstand gem. § 4 III der Satzung.

(3) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt in entsprechender Anwendung der Wahlordnung des Kreisverbandes zwei Koordinator*innen, von denen mindestens eine Person eine Frau sein soll.

(4) Die freie Mitarbeit von Parteilosen in den Arbeitsgemeinschaften ist möglich entsprechend § 3 III der Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in den Arbeitsgemeinschaften steht den Mitgliedern des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz und parteilosen Personen offen. Sie wird gegenüber den Koordinator*innen oder gegenüber dem Kreisvorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Arbeitsgemeinschaft.

(2) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden, um Geltungskraft zu erlangen.

§ 3 Arbeit der Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich eine Geschäftsordnung geben und mindestens zweimal jährlich treffen.

(2) Anerkannte Arbeitsgemeinschaften sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt, sofern die Anträge entsprechend § 2 II von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, auf der Homepage des Kreisverbandes mit Angabe der Koordinator*innen, Arbeitsschwerpunkten und einer Kontaktadresse genannt zu werden und dort ihre Arbeit vorzustellen.

§ 4 Koordinator*innen

(1) Die Koordinator*innen fungieren als Ansprechpartner*innen für Kreisvorstand, Kreisgeschäftsstelle und Mitgliedschaft.

(2) Sie koordinieren jeweils die Arbeit der AG, laden zu Treffen ein und verwalten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die AG-Mailingliste.

(3) Die Koordinator*innen informieren die Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor der nächsten AG-Sitzung über den Termin und sollen der Geschäftsstelle angefertigte AG-Protokolle zusenden.

§ 5 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand entscheidet über die Anerkennung von Arbeitsgemeinschaften bzw. über die Aberkennung ihres AG-Status.

(2) Einmal im Jahr bietet der Vorstand den thematischen sowie den regionalen Arbeitsgemeinschaften jeweils ein Koordinator*innen-Treffen an.

§ 6 Aufgaben der Kreisgeschäftsstelle

(1) Anerkannte thematische Arbeitsgemeinschaften erhalten eine GRÜNE Mailingliste vom Kreisverband. Diese dient der AG-internen Kommunikation. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Mailingliste übernimmt die Geschäftsstelle nach Absprache mit den Koordinator*innen.

(2) Die Geschäftsstelle stellt alle AG-Termine auf die Homepage des Kreisverbandes und trägt sie in den KV-Kalender ein.

(3) Der Versammlungsraum in der Kreisgeschäftsstelle steht den Arbeitsgemeinschaften als Sitzungsort zur Verfügung, sofern keine anderweitige Nutzung eingeplant ist. Die Raumvergabe wird von der Geschäftsstelle koordiniert.

(4) Einladungen zu thematischen Arbeitsgemeinschaften werden von der Geschäftsstelle über den gesamten Mitglieder-Verteiler und zu regionalen Arbeitsgemeinschaften über den jeweiligen Regional-Verteiler versandt.

(5) Darüber hinaus sind themenbezogene E-Mails an alle thematisch interessierten Mitglieder (auch jene, die nicht in der jeweiligen thematischen AG aktiv sind) über die Geschäftsstelle möglich.

(6) Neu-Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Angebote der Arbeitsgemeinschaften informiert. Die Koordinator*innen werden wiederum von der Geschäftsstelle über Mitglieder, die Interesse an der AG-Arbeit bekundet haben, informiert.
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                        <pubDate>Fri, 06 Sep 2019 15:41:17 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>