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            <title>Mitgliederversammlung 08.10.2019: Anträge</title>
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                <title>Mitgliederversammlung 08.10.2019: Anträge</title>
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                        <title>A3: Finanzordnung für den KV Chemnitz</title>
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                        <author>Dan Fehlberg</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Mitgliedsbeitrag</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,0 % des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6,00 € pro Monat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In Fällen sozialer Härte kann der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschuss festlegen, ein Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu befreien oder für das Mitglied einen Beitrag festlegen, der geringer ist als der Mindestmitgliedsbeitrag nach Absatz 1. Die Festlegung gilt maximal für ein Kalenderjahr und kann auf Antrag an den geschäftsführenden Kreisvorstand verlängert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Beiträge können auf Wunsch eines Mitgliedes nach Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Kreisverband vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Dabei kann das Mitglied bestimmen, ob der Einzug monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erfolgen soll (Zahlungsperiode). Werden Einzugsaufträge durch das Kreditinstitut des Mitgliedes nicht eingelöst, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Mitglied zu tragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Für die Mahnung eines sich im Zahlungsverzug befindenden Mitgliedes kann der Kreisverband eine Mahngebühr von 5 (fünf) € pro Mahnung verlangen und vom Mitglied erheben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Zeichnungsrecht und Finanzverantwortlichkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Zeichnungsrecht wird durch die Sprecher*innen und Schatzmeister*in des Kreisverbandes ausgeübt. In Entscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs ist der/die Schatzmeister*in auch einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann per Beschluss weitere Personen, wie zum Beispiel den/die Geschäftsführer*in mit (begrenzten) Zeichnungsrechten ausstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die/Der Schatzmeister*in ist berechtigt, Regelungen und Richtlinien zur Finanzverwaltung des Kreisverbandes zu erlassen, sofern diese nicht in die Regelungen der Satzung oder der Finanzordnung eingreifen. Diese sind dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Rechnungsprüfungskommission/Kassenprüfer </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt alle 2 Jahre eine Rechnungsprüfungskommission. Diese besteht aus 2 Personen und prüft den Jahresabschluss des Kreisverbandes. Die Rechnungsprüfungskommission kann jederzeit Einblick in die Finanzen des Kreisverbandes nehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Konto- und Kassenführung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Für die Führung der Konten und Kassen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz ist die/der Schatzmeister*in verantwortlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisvorstand kann die Führung der Konten per Beschluss auf die Geschäftsführung oder andere mit der Führung der laufenden Geschäftsaufgaben betraute Personen übertragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Über die Eröffnung oder die Schließung von Konten und über Bildung bzw. Auflösung von zeitlich gebundenen Vermögensanlagen entscheidet der Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Haushalt der Kreisverbandes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der/die Schatzmeister*in ist für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und eventueller Nachtragshaushalte zuständig. Eine mittelfristige Finanzplanung für mindestens drei Jahre ist Teil der Haushaltsplanung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Haushaltspläne und Nachtragshaushalte sind nach Beschluss durch den Kreisvorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Wird ein Haushaltsplan nicht vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres, für den dieser aufzustellen ist, durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so dürfen Ausgaben bis zum Beschluss nur auf Grundlage der vorläufigen Haushaltsplanung erfolgen. Diese sieht vor, dass Ausgaben, die über vertragliche Verpflichtungen hinaus gehen pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Ausgaben müssen durch entsprechende Haushaltstitel gedeckt sein. Über Ausgaben, die nicht aus laufenden Verträgen oder Verpflichtungen resultieren und keine Ausgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Finanzordnung sind, gelten folgende Verfügungsrahmen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Der/Die Geschäftsführer*in: 150,00€</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Der/Die Schatzmeister*in: 350,00€</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) geschäftsführender Vorstand: 800,00€</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d) Kreisvorstand: über 800,00€</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Buchführung und Rechenschaftsbericht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses des Kreisverbands nach Parteiengesetz obliegt der/dem Schatzmeister*in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisvorstand kann per Beschluss die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses auf andere Personen oder Organisationen übertragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand legt nach Einreichung des Jahresabschlusses bei der nächsthöheren Ebene der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres vor. Diesem ist der Beschluss der Kassenprüfer beizufügen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Kostenerstattungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Vom Kreisverband entsandte Delegierte zu Bundes- und Landesversammlungen erhalten auf Antrag ihre Reisekosten erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Vom Kreisvorstand bestätigte Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften erhalten auf Antrag ihre Fahrtkosten erstattet. Dabei werden pro Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft maximal bis zu zwei Vertreter*innen die Fahrtkosten erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag des Kreisvorstandes können Reisekosten, Übernachtungskosten, Sachkosten und in begründeten Fällen weitere Aufwendungen erstattet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, erstattet werden maximal Fahrtkosten 2. Klasse. Überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ist zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht angemessen (z.B. wegen Transport sperriger Sachen), können Kosten für die Nutzung privater Beförderungsmittel erstattet werden. Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze:<br>
- PKW 0,20 €/km<br>
- PKW gegen Nachweis der Mitnahme weiterer Personen 0,25 €/km<br>
- Motorrad 0,12 €/km<br>
- die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu begründen. Kosten für die Nutzung von Carsharingfahrzeugen werden gegen Rechnung des Anbieters vollständig erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zur Höhe des örtlichen Jugendherbergsniveaus je Übernachtung. Höhere Übernachtungskosten bzw. Teilerstattungen bedürfen der gesonderten und vorherigen Genehmigung. Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Kreisverbandes bzw. bei privater Unterbringung. Ausnahmenregelungen auf Basis höherer Erstattungsleistungen für finanziell schwächere Personen können auf Antrag durch den Vorstand erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Fahrt- und Übernachtungskosten können auch als Verzichtsspende geltend gemacht werden, wonach sich die Kosten auch ohne eine Erstattung durch den Kreisverband reduzieren lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Erstattungsfähig sind tatsächlich nachgewiesene Kosten (Sachkosten), die im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten des Kreisverbandes Chemnitz stehen und durch Teilorganisationen, Arbeitsgruppen oder den Vorstand selbst durchgeführt werden. Die Veranstaltungen und Projekte bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kreisvorstand. Erstattungen außerhalb dieser Gruppen- und Projektarbeiten an Einzelpersonen sind nur ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes möglich. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zum Auftrag, Beschluss oder Wahlamt ist kenntlich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anträge auf Erstattung von Reise-, Übernachtungs- oder Sachkosten sind zeitnah nach Entstehen der Kosten, spätestens jedoch nach sechs Wochen und bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu richten. Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach Nachweis besonderer Gründe für die verspätete Geltendmachung erstattet. Verzichtsspenden nach Absatz 7 sind innerhalb von 3 Monaten seit Anfall, spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, gegenüber dem Kreisverband zu erklären.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Auslagenerstattung des Vorstandes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Geschäftsführung erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sach- und Reisekosten erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Sprecherin, der Sprecher und der/die Schatzmeister*in erhalten zur Deckung der durch die Amtsausübung entstehenden Kosten für Telekommunikation und Mobilität auf Nachweis einen monatlichen pauschalierten Auslagenersatz vom maximal 45,00€. Die Regelung kann in begründeten Fällen durch Beschluss des Stadtvorstandes auf weitere Mitglieder des Vorstandes ausgeweitet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger*innen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Kommunale Amts- und Mandatsträger*innen sowie Mitglieder der Ortsbeiräte leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Diese betragen in der Regel 20 % der Grundaufwandsentschädigung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Personen, die für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtrat eine Aufsichtsratstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, sollen 25 % dieser Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband spenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Spenden</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband Chemnitz ist berechtigt, Spenden gemäß § 25 PartG anzunehmen. Spendenquittungen werden durch die Geschäftsführung oder Schatzmeister*in des Kreisverbandes erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurückzuüberweisen oder über dem Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spender sind zu verzeichnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisverband orientiert sich am Spendenkodex des Bundesverbandes</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Finanzordnung ersetzt die bisher gültige Finanzordnung und tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom …. am 01.01.2020 in Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2019 21:31:11 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Wahlordung für den KV Chemnitz</title>
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                        <author>Vorstand KV Chemnitz (beschlossen am: 03.09.2019)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>WAHLORDNUNG</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Wahlgrundsätze</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Durchführung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine mindestens zweiköpfige Wahlkommission durch die Versammlung zu bestimmen. Die Bestimmungen können per Handzeichen vollzogen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Wahlen werden durch die von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleitung durchgeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bewerber*innen für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die Möglichkeit sich in angemessener Zeit der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf Fragen zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung stehende Rede- und Antwortzeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission ist öffentlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Mindestquotierung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Wahlen zum Kreisvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgen getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der Sprecher*innen zu wählen, anschließend die/der Schatzmeister*in. Danach erfolgt die Wahl der weiteren Vorstandsplätze. Bei der Wahl der Sprecher*innen und der weiteren Vorstandsmitglieder sind hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die nach § 6 Abs. 1 der Satzung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der weiteren Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag der Versammlungsleitung in einem Wahlgang, jedoch auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu wählen sind. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerber*in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber*innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält jedoch nicht mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Wahlen zu Delegiertenversammlungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Delegierten für Bundes- oder Landesversammlung werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Dies gilt nicht für Delegierungen für außerordentliche Bundes- oder Landesversammlungen. Für diese Versammlungen werden eigens Delegierte gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes- oder Landesversammlung finden getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen in einer Listenwahl statt. Hierbei kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine Stimme pro Bewerber*in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge der Gewählten ist die Zahl der Stimmen pro Bewerber*in. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerber*in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger Bewerber*innen, als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber*innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze besetzt werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können mit Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge belegt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes- oder Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten für die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt die entsprechende Zahl an Ersatzdelegierten nach der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses als Delegierte auf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Stadtratswahl</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahl zur Aufstellung von Listen für den Stadtrat erfolgt getrennt nach Wahlkreisen. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich unter Angabe des Wahlkreises, in dem die Bewerbung erfolgt, angezeigt werden. Die Kommunalwahllisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen auch Bewerber*innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Reihenfolge, in der aufzustellende Wahlkreise aufgerufen und gewählt werden, wird zu Beginn der Versammlung durch die Versammlungsleitung per öffentlich zu ziehendem Los ermittelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bei der Besetzung der Listen für die Stadtratswahl soll in mindestens der Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1 mit einer Frau besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Versammlungsleitung ruft die jeweils zu wählenden Listenplätze in nummerischer Reihenfolge auf und stellt die Bewerbungssituation für den jeweiligen Listenplatz fest. Gibt es auf einen Listenplatz mehr als eine Bewerbung, findet über die Besetzung des Listenplatzes unmittelbar eine Wahl statt. Für diese Wahl finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Wird auf Listenplatz 1 einer Liste eine Frau gewählt, so sollen die folgenden ungeraden Plätze ebenfalls, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden geraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden. Wird auf Listenplatz 1 einer Liste ein Mann gewählt, so sollen die folgenden geraden Plätze, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden ungeraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Das Bewerbungs- und Wahlverfahren für eine Liste endet, wenn die Zahl der maximal für eine Liste zu bestimmenden Bewerber*innen gewählt ist oder es auf einen aufgerufenen Listenplatz keine Bewerbungen gibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Versammlungsleitung gibt nach Ende dieses Wahlverfahrens die so bestimmte Reihenfolge der Wahlkreisliste bekannt. Über diese Liste erfolgt anschließend eine Schlussabstimmung, bei der über die einzelnen Bewerber*innen oder die Liste als Gesamtes mit Ja, Nein oder Enthaltung mittels Stimmzetteln abgestimmt werden kann. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als entsprechende Stimme für jede*n Bewerber*in auf der Liste.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Erreicht ein*e Bewerber*in in der Schlussabstimmung nicht mehr die Hälfte der gültigen Stimmen, so wird diese/dieser aus der Liste gestrichen Die nachfolgenden Kandidat*innen rücken entsprechend in der Liste auf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Aufstellung der Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der Ortschaftsräte erfolgt grundsätzlich durch die wahlberechtigten Mitglieder im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich angezeigt werden. Die Wahllisten für die Stadtbezirksbeiräte und die Ortschaftsräte stehen auch Bewerber*innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach den Regelungen des § 5 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe, dass Listenplatz 1, soweit Bewerbungen vorliegen, mit einer Frau besetzt werden soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Reicht die Zahl der Mitglieder zur Durchführung einer Mitgliederversammlung im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft nicht aus, so tritt an deren Stelle die Mitgliederversammlung der wahlberechtigten Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu Bundes- oder Landtagswahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu den Wahlen zum Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind Aufstellungsversammlungen im Sinne der Wahlgesetze durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hierzu ist durch die Aufstellungsversammlungen eine eigene Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zu beschließen. Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, Teile dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ergeben sich infolge des Wahlgebietszuschnittes Wahlkreise, die das Gebiet der Stadt Chemnitz durchschneiden, so hat der Kreisvorstand die Modalitäten der Aufstellungsversammlungen für diesen Wahlkreis im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Kreisverbänden zu bestimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Sonstige Wahlen und Voten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Wahlen in sonstige Ämter und Positionen sowie für die Vergabe von Voten durch den Kreisverband und für Vorschläge des Kreisverbandes für die Besetzung kommunaler Wahlbeamt*innen gelten die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahlordnung wurde am …. durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt und ersetzt die bis dahin gültige Wahl- und Geschäftsordnung. Sie wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am ……... geändert.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2019 21:28:08 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: neue Satzung für den Kreisverband</title>
                        <link>https://gruene-chemnitz-08102019.antragsgruen.de/gruene-chemnitz-08102019/neue_Satzung_fuer_den_Kreisverband-43506</link>
                        <author>Vorstand KV Chemnitz (beschlossen am: 03.09.2019)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>S A T Z U N G</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Präambel</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne verstehen wir uns als Teil internationaler Bewegungen von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen. Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung der Frau ein. Sie streben eine kinderfreundliche und inklusive Gesellschaft an. Sie fühlen sich der Idee der mündigen Bürger*in und der direkten Demokratie verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert und gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auf. Der Kreisverband bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Organisation widerspiegelt; die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog sind uns wichtig. Die Suche nach Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz. Um seine Ziele zu erreichen, sucht der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Wegen, außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung unserer Ziele.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Name und Sitz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Chemnitz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Satzung des Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche Satzung und Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei angehört und einen textlichen Aufnahmeantrag einreicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung soll innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrages erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung hat textlich zu erfolgen und eine Begründung zu enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, kann die/der Antragstellende textlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Austritt ist textlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit absoluter Mehrheit und ist dem betreffenden Mitglied textlich bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz anrufen, welche auf ihrer nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Berufung gegen die Entscheidung ist bei dem zuständigen Berufungsorganen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzureichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliedschaft endet, wenn über den Folgezeitraum von 6 Monaten unbegründet kein Beitrag bezahlt wurde, in Ausnahmefällen entscheidet der Kreisvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Es besteht die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Sie ist beitragsfrei auf bis zu 6 Monate befristet. Probemitglieder können an allen Delegierten- und Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Probemitglieder sind nicht wahl- und abstimmungsberechtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Freie Mitarbeit</strong><br>
(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier Mitarbeiter*innen sowie freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer den Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie Mitarbeit steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. Freie Gruppen können eingetragene Vereine und lose Zusammenschlüsse natürlicher Personen sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle.<br><br>
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.<br><br>
(4) Freie Mitarbeit endet<br>
- durch textliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle,<br>
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,<br>
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung,<br>
- bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung durch Ausschluss entsprechend § 2 III der Satzung.<br><br>
(5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Organisationsstruktur</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Organe des Kreisverbandes sind Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand und der Kreisausschuss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Bildung von regionalen und thematischen Arbeitsgruppen ist zu unterstützen. Ihre Aufgabe ist es, zur innerparteilichen politischen Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des Kreisverbandes zu unterstützen. Die Arbeitsgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3 ermöglichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe ist ein textlicher Antrag an den Vorstand und die Benennung von zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-Sprecher*in) durch die Arbeitsgruppe, welche Ansprechpartner*innen für den Vorstand sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, welche textlich gegenüber den Koordinator*innen zu erfolgen hat, kann die Arbeitsgruppe textlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung. Näheres regelt das Statut für Arbeitsgruppen (AG-Statut).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliederversammlung kann die Gründung einer projektbezogenen Arbeitsgruppe beschließen und in diese Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz wählen. In der ersten Sitzung einer projektbezogenen Arbeitsgruppe sind zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-Sprecher*in) durch die Arbeitsgruppe zu wählen und dem Vorstand gegenüber textlich zu benennen. Mit Projektende löst sich die projektbezogene Arbeitsgruppe auf. Die Regelungen über Arbeitsgruppen sind auf projektbezogene Arbeitsgruppen entsprechend anzuwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Mitgliederversammlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung textlich zwei Wochen vorher.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind beschlussfähig, wenn 7,5 Prozent der im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für Chemnitz, über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die/den Schatzmeister*in für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreisvorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied in der Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Der Kreisvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer*innen). Mindestens die Hälfte der Plätze für Beisitzer*innen sind mit Frauen zu besetzen. Die Stadtratsfraktion und die Grüne Jugend Chemnitz können mit je einer Person an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur Kenntnis.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die/der Schatzmeister*in ein einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden können. Bei Neuwahlen nicht besetzte Vorstandspositionen unterliegen bei den anschließenden Nachwahlen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die beiden Sprecher*innen und Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Der Kreisausschuss</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisausschuss berät den Kreisvorstands in strategische Fragen und fasst Beschlüsse zur politischen Arbeit des Kreisverbandes. Er vernetzt die Arbeit zwischen dem Kreisvorstand, der Stadtratsfraktion und den Mandatsträger*innen. Beschlüsse des Kreisausschusses können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes gefasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dem Kreisausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) die gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) drei von der Stadtratsfraktion zu entsendenden Mitglieder, welche Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz sind,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, welche Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz sind,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Beigeordnete der Stadt Chemnitz, welche Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz sind,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) ein von der Grünen Jugend zu entsendendes Mitglied, welches Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Kreisausschuss tagt bei Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Für die Einberufung der Sitzungen, die Organisation und den Ablauf ist der Kreisvorstand verantwortlich. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kreisausschusses kann eine Sitzung des Kreisausschusses einberufen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur Kenntnis.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Wahlverfahren</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Finanzen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und dem gebildeten Vermögen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den/die Schatzmeister*in überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, dass sowohl der Mitgliederversammlung als auch der/dem Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Revisor*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließende Finanzordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Schlussbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am ……… beschlossen und trat mit der Veröffentlichung in Kraft. Geändert in der vorliegenden Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlungen vom ………… und …..</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2019 21:23:54 +0200</pubDate>
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