Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 08.10.2019 |
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Antragsteller*in: | Vorstand KV Chemnitz (dort beschlossen am: 03.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.09.2019, 21:28 |
A2: Wahlordung für den KV Chemnitz
Antragstext
WAHLORDNUNG
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen sind geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Für die Durchführung von
Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine mindestens zweiköpfige Wahlkommission
durch die Versammlung zu bestimmen. Die Bestimmungen können per Handzeichen
vollzogen werden.
(2) Die Wahlen werden durch die von der Versammlung zu bestimmenden
Versammlungsleitung durchgeführt.
(3) Bewerber*innen für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die Möglichkeit
sich in angemessener Zeit der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf Fragen
zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur
Verfügung stehende Rede- und Antwortzeit entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission ist öffentlich.
§ 2 Mindestquotierung
Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte mit
Frauen besetzt werden.
§ 3 Wahlen zum Kreisvorstand
(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgen
getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der Sprecher*innen zu
wählen, anschließend die/der Schatzmeister*in. Danach erfolgt die Wahl der
weiteren Vorstandsplätze. Bei der Wahl der Sprecher*innen und der weiteren
Vorstandsmitglieder sind hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die nach § 6 Abs.
1 der Satzung mit Frauen zu besetzen sind. Gibt es für die Ämter der weiteren
Vorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als Plätze zu vergeben sind, können
die Wahlgänge auf Vorschlag der Versammlungsleitung in einem Wahlgang, jedoch
auf getrennten Stimmzetteln erfolgen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen abgeben, wie
Plätze zu wählen sind. Es kann die Stimme einer bzw. einem Bewerber*in gegeben
werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten
oder mit Nein gestimmt werden.
(3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die
Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie
folgt fest:
1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt,
bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten können.
2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht
mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein
dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber*innen mit dem
besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
3. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält jedoch nicht
mehr Neinstimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der
Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
§ 4 Wahlen zu Delegiertenversammlungen
(1) Die Delegierten für Bundes- oder Landesversammlung werden für die Dauer
eines Jahres gewählt. Dies gilt nicht für Delegierungen für außerordentliche
Bundes- oder Landesversammlungen. Für diese Versammlungen werden eigens
Delegierte gewählt.
(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes- oder
Landesversammlung finden getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen in
einer Listenwahl statt. Hierbei kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so
viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine Stimme
pro Bewerber*in.
(3) Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge
der Gewählten ist die Zahl der Stimmen pro Bewerber*in. Es kann die Stimme einer
bzw. einem Bewerber*in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl
stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Die
Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller
Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:
1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
Bewerber*innen, als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt,
bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten können.
2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht
mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein
dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber*innen mit dem
besten Stimmenergebnis antreten dürfen. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
3. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze besetzt
werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können mit
Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge belegt werden.
(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes- oder
Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten für
die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt die
entsprechende Zahl an Ersatzdelegierten nach der Reihenfolge ihres
Stimmergebnisses als Delegierte auf.
§ 5 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Stadtratswahl
(1) Die Wahl zur Aufstellung von Listen für den Stadtrat erfolgt getrennt nach
Wahlkreisen. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich unter Angabe des
Wahlkreises, in dem die Bewerbung erfolgt, angezeigt werden. Die
Kommunalwahllisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen auch Bewerber*innen offen,
die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind.
(2) Die Reihenfolge, in der aufzustellende Wahlkreise aufgerufen und gewählt
werden, wird zu Beginn der Versammlung durch die Versammlungsleitung per
öffentlich zu ziehendem Los ermittelt.
(3) Bei der Besetzung der Listen für die Stadtratswahl soll in mindestens der
Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1 mit einer Frau besetzt werden.
(4) Die Versammlungsleitung ruft die jeweils zu wählenden Listenplätze in
nummerischer Reihenfolge auf und stellt die Bewerbungssituation für den
jeweiligen Listenplatz fest. Gibt es auf einen Listenplatz mehr als eine
Bewerbung, findet über die Besetzung des Listenplatzes unmittelbar eine Wahl
statt. Für diese Wahl finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(5) Wird auf Listenplatz 1 einer Liste eine Frau gewählt, so sollen die
folgenden ungeraden Plätze ebenfalls, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen
besetzt werden. Die folgenden geraden Listenplätze können sowohl mit Männern als
auch mit Frauen besetzt werden. Wird auf Listenplatz 1 einer Liste ein Mann
gewählt, so sollen die folgenden geraden Plätze, soweit Bewerbungen vorliegen,
mit Frauen besetzt werden. Die folgenden ungeraden Listenplätze können sowohl
mit Männern als auch mit Frauen besetzt werden.
(6) Das Bewerbungs- und Wahlverfahren für eine Liste endet, wenn die Zahl der
maximal für eine Liste zu bestimmenden Bewerber*innen gewählt ist oder es auf
einen aufgerufenen Listenplatz keine Bewerbungen gibt.
(7) Die Versammlungsleitung gibt nach Ende dieses Wahlverfahrens die so
bestimmte Reihenfolge der Wahlkreisliste bekannt. Über diese Liste erfolgt
anschließend eine Schlussabstimmung, bei der über die einzelnen Bewerber*innen
oder die Liste als Gesamtes mit Ja, Nein oder Enthaltung mittels Stimmzetteln
abgestimmt werden kann. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als
entsprechende Stimme für jede*n Bewerber*in auf der Liste.
(8) Erreicht ein*e Bewerber*in in der Schlussabstimmung nicht mehr die Hälfte
der gültigen Stimmen, so wird diese/dieser aus der Liste gestrichen Die
nachfolgenden Kandidat*innen rücken entsprechend in der Liste auf.
§ 6 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und
der Ortschaftsräte
(1) Die Aufstellung der Listen für die Wahlen der Stadtbezirksbeiräte und der
Ortschaftsräte erfolgt grundsätzlich durch die wahlberechtigten Mitglieder im
Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand
schriftlich angezeigt werden. Die Wahllisten für die Stadtbezirksbeiräte und die
Ortschaftsräte stehen auch Bewerber*innen offen, die nicht Mitglied des
Kreisverbandes sind.
(2) Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach den Regelungen des § 5 Abs. 4
bis 8 mit der Maßgabe, dass Listenplatz 1, soweit Bewerbungen vorliegen, mit
einer Frau besetzt werden soll.
(3) Reicht die Zahl der Mitglieder zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
im Stadtbezirk beziehungsweise der Ortschaft nicht aus, so tritt an deren Stelle
die Mitgliederversammlung der wahlberechtigten Mitglieder auf dem Gebiet der
Stadt Chemnitz.
§ 7 Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu Bundes- oder
Landtagswahlen
(1) Zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu den Wahlen zum Bundestag oder
zum Sächsischen Landtag sind Aufstellungsversammlungen im Sinne der Wahlgesetze
durchzuführen.
Hierzu ist durch die Aufstellungsversammlungen eine eigene Wahlordnung für die
Aufstellungsversammlung zu beschließen. Die Aufstellungsversammlung kann
beschließen, Teile dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Ergeben sich infolge des Wahlgebietszuschnittes Wahlkreise, die das Gebiet
der Stadt Chemnitz durchschneiden, so hat der Kreisvorstand die Modalitäten der
Aufstellungsversammlungen für diesen Wahlkreis im Einvernehmen mit den weiteren
betroffenen Kreisverbänden zu bestimmen.
§ 8 Sonstige Wahlen und Voten
Für Wahlen in sonstige Ämter und Positionen sowie für die Vergabe von Voten
durch den Kreisverband und für Vorschläge des Kreisverbandes für die Besetzung
kommunaler Wahlbeamt*innen gelten die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3.
Die Wahlordnung wurde am …. durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft
gesetzt und ersetzt die bis dahin gültige Wahl- und Geschäftsordnung. Sie wurde
zuletzt auf der Mitgliederversammlung am ……... geändert.
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