Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 08.10.2019 |
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Antragsteller*in: | Vorstand KV Chemnitz (dort beschlossen am: 03.09.2019) |
Status: | Eingereicht (04.09.2019) |
Eingereicht: | 04.09.2019, 21:23 |
A1: neue Satzung für den Kreisverband
Antragstext
S A T Z U N G
Präambel
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines
gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft
in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne verstehen wir uns als
Teil internationaler Bewegungen von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen
Gruppen. Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für Frieden,
Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung der Frau
ein. Sie streben eine kinderfreundliche und inklusive Gesellschaft an. Sie
fühlen sich der Idee der mündigen Bürger*in und der direkten Demokratie
verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert und gewaltfrei. Die
Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus,
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auf. Der Kreisverband bemüht sich um eine
Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Organisation widerspiegelt;
die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog sind uns wichtig. Die Suche nach Konsens
hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz. Um seine Ziele zu
erreichen, sucht der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach Wegen,
außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei
ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung
unserer Ziele.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Chemnitz. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Chemnitz.
(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen.
(4) Die Satzung des Landesverbandes Sachsen und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und
finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß
Anwendung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche Satzung und Grundkonsens
des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei
angehört und einen textlichen Aufnahmeantrag einreicht.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung soll
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrages erfolgen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme. Eine ablehnende
Entscheidung hat textlich zu erfolgen und eine Begründung zu enthalten. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, kann die/der Antragstellende
textlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnungsentscheidung Widerspruch
einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu
richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des Widerspruchs
folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Austritt ist textlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes mit absoluter Mehrheit und ist dem betreffenden Mitglied
textlich bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz anrufen, welche auf ihrer nächsten
Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Berufung gegen die Entscheidung
ist bei dem zuständigen Berufungsorganen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzureichen.
(4) Die Mitgliedschaft endet, wenn über den Folgezeitraum von 6 Monaten
unbegründet kein Beitrag bezahlt wurde, in Ausnahmefällen entscheidet der
Kreisvorstand.
(5) Es besteht die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Sie ist beitragsfrei
auf bis zu 6 Monate befristet. Probemitglieder können an allen Delegierten- und
Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Probemitglieder sind nicht wahl-
und abstimmungsberechtigt.
§ 3 Freie Mitarbeit
(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier
Mitarbeiter*innen sowie freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer
den Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie
Mitarbeit steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien. Freie
Gruppen können eingetragene Vereine und lose Zusammenschlüsse natürlicher
Personen sein.
(2) Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber
der jeweiligen Geschäftsstelle.
(3) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen
Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen
politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.
(4) Freie Mitarbeit endet
- durch textliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle,
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate,
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch die zuständige Gliederung,
- bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung durch
Ausschluss entsprechend § 2 III der Satzung.
(5) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben,
wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in
die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden.
§ 4 Organisationsstruktur
(1) Organe des Kreisverbandes sind Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand und
der Kreisausschuss.
(2) Die Bildung von regionalen und thematischen Arbeitsgruppen ist zu
unterstützen. Ihre Aufgabe ist es, zur innerparteilichen politischen
Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des Kreisverbandes zu
unterstützen. Die Arbeitsgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3
ermöglichen.
(3) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe ist ein textlicher Antrag
an den Vorstand und die Benennung von zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-
Sprecher*in) durch die Arbeitsgruppe, welche Ansprechpartner*innen für den
Vorstand sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, welche
textlich gegenüber den Koordinator*innen zu erfolgen hat, kann die Arbeitsgruppe
textlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnungsentscheidung
Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Chemnitz zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die auf den Zugang des
Widerspruchs folgende Mitgliederversammlung. Näheres regelt das Statut für
Arbeitsgruppen (AG-Statut).
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Gründung einer projektbezogenen
Arbeitsgruppe beschließen und in diese Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Chemnitz wählen. In der ersten Sitzung einer projektbezogenen
Arbeitsgruppe sind zwei Koordinator*innen (Arbeitsgruppen-Sprecher*in) durch die
Arbeitsgruppe zu wählen und dem Vorstand gegenüber textlich zu benennen. Mit
Projektende löst sich die projektbezogene Arbeitsgruppe auf. Die Regelungen über
Arbeitsgruppen sind auf projektbezogene Arbeitsgruppen entsprechend anzuwenden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich
statt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung textlich zwei Wochen vorher.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des
Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte
innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind
beschlussfähig, wenn 7,5 Prozent der im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten
Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das
Kommunalwahlprogramm für Chemnitz, über die Wahl von Delegierten für die Landes-
und Bundesebene und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt
den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach
erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die/den Schatzmeister*in für
abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen,
das vom Kreisvorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied in der
Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann.
(9) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die
Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine
Person weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie vier weiteren
Vorstandsmitgliedern (Beisitzer*innen). Mindestens die Hälfte der Plätze für
Beisitzer*innen sind mit Frauen zu besetzen. Die Stadtratsfraktion und die Grüne
Jugend Chemnitz können mit je einer Person an den Sitzungen des Kreisvorstands
teilnehmen. Diese Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und können sich
im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind
aber nicht stimmberechtigt.
(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den
Mitgliedern zur Kenntnis.
(3) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des
Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die/der Schatzmeister*in ein
einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes
wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(6) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten
Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle
Vorstandspositionen besetzt werden können. Bei Neuwahlen nicht besetzte
Vorstandspositionen unterliegen bei den anschließenden Nachwahlen nicht der
Quotierung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
(7) Die beiden Sprecher*innen und Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
§ 7 Der Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss berät den Kreisvorstands in strategische Fragen und fasst
Beschlüsse zur politischen Arbeit des Kreisverbandes. Er vernetzt die Arbeit
zwischen dem Kreisvorstand, der Stadtratsfraktion und den Mandatsträger*innen.
Beschlüsse des Kreisausschusses können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder
des Kreisvorstandes gefasst werden.
(2) Dem Kreisausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:
(b) drei von der Stadtratsfraktion zu entsendenden Mitglieder, welche Mitglied
bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz sind,
(c) Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, welche
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz sind,
(d) Beigeordnete der Stadt Chemnitz, welche Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Chemnitz sind,
(e) ein von der Grünen Jugend zu entsendendes Mitglied, welches Mitglied bei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chemnitz ist.
(3) Der Kreisausschuss tagt bei Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Für die
Einberufung der Sitzungen, die Organisation und den Ablauf ist der Kreisvorstand
verantwortlich. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kreisausschusses
kann eine Sitzung des Kreisausschusses einberufen werden.
(4) Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den
Mitgliedern zur Kenntnis.
§ 8 Wahlverfahren
Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird.
§ 9 Finanzen
(1) Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach-
und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der
Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben
im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen
werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu
einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch
den/die Schatzmeister*in überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, dass sowohl der Mitgliederversammlung als auch der/dem
Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Revisor*innen werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu
beschließende Finanzordnung.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
(2) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der
Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung
nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am ……… beschlossen und trat
mit der Veröffentlichung in Kraft. Geändert in der vorliegenden Fassung auf
Beschluss der Mitgliederversammlungen vom ………… und …..
Änderungsanträge
- Ä1 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä2 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä3 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä4 (Nino Micklich (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä5 (Brigitte Heymanns, Eingereicht)
- Ä6 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä7 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä8 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä9 (Sascha Kaden (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä10 (Sascha Kaden (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä11 (Sascha Kaden (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä12 (Sascha Kaden (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä13 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä14 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
Kommentare
Dan Fehlberg:
Entwurf
Statut über die Arbeitsgemeinschaften des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kreisverbandes Chemnitz
§ 1 Aufgaben und Gründung von Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz sind eine satzungsgemäße Struktur des Kreisverbandes Chemnitz (gemäß § 4 II - IV der Satzung) und dienen der inhaltlichen Arbeit sowie der thematischen und regionalen Vernetzung der Parteimitglieder. Gegenstand der Arbeit der thematischen Arbeitsgruppen können kommunal-, landes-, bundes- und außenpolitische Themen sein. Die regionalen Arbeitsgruppen dienen der Vernetzung der Parteimitglieder in den Stadtteilen und sind in ihrer Zusammensetzung nicht an die Grenzen der Ortsamtsgebiete gebunden.
(2) Mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Chemnitz können eine Arbeitsgemeinschaft (AG) bilden. Über deren Anerkennung entscheidet der Stadtvorstand gem. § 4 III der Satzung.
(3) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt in entsprechender Anwendung der Wahlordnung des Kreisverbandes zwei Koordinator*innen, von denen mindestens eine Person eine Frau sein soll.
(4) Die freie Mitarbeit von Parteilosen in den Arbeitsgemeinschaften ist möglich entsprechend § 3 III der Satzung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in den Arbeitsgemeinschaften steht den Mitgliedern des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz und parteilosen Personen offen. Sie wird gegenüber den Koordinator*innen oder gegenüber dem Kreisvorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Arbeitsgemeinschaft.
(2) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden, um Geltungskraft zu erlangen.
§ 3 Arbeit der Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich eine Geschäftsordnung geben und mindestens zweimal jährlich treffen.
(2) Anerkannte Arbeitsgemeinschaften sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt, sofern die Anträge entsprechend § 2 II von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Chemnitz getragen werden.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, auf der Homepage des Kreisverbandes mit Angabe der Koordinator*innen, Arbeitsschwerpunkten und einer Kontaktadresse genannt zu werden und dort ihre Arbeit vorzustellen.
§ 4 Koordinator*innen
(1) Die Koordinator*innen fungieren als Ansprechpartner*innen für Kreisvorstand, Kreisgeschäftsstelle und Mitgliedschaft.
(2) Sie koordinieren jeweils die Arbeit der AG, laden zu Treffen ein und verwalten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die AG-Mailingliste.
(3) Die Koordinator*innen informieren die Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor der nächsten AG-Sitzung über den Termin und sollen der Geschäftsstelle angefertigte AG-Protokolle zusenden.
§ 5 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand entscheidet über die Anerkennung von Arbeitsgemeinschaften bzw. über die Aberkennung ihres AG-Status.
(2) Einmal im Jahr bietet der Vorstand den thematischen sowie den regionalen Arbeitsgemeinschaften jeweils ein Koordinator*innen-Treffen an.
§ 6 Aufgaben der Kreisgeschäftsstelle
(1) Anerkannte thematische Arbeitsgemeinschaften erhalten eine GRÜNE Mailingliste vom Kreisverband. Diese dient der AG-internen Kommunikation. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Mailingliste übernimmt die Geschäftsstelle nach Absprache mit den Koordinator*innen.
(2) Die Geschäftsstelle stellt alle AG-Termine auf die Homepage des Kreisverbandes und trägt sie in den KV-Kalender ein.
(3) Der Versammlungsraum in der Kreisgeschäftsstelle steht den Arbeitsgemeinschaften als Sitzungsort zur Verfügung, sofern keine anderweitige Nutzung eingeplant ist. Die Raumvergabe wird von der Geschäftsstelle koordiniert.
(4) Einladungen zu thematischen Arbeitsgemeinschaften werden von der Geschäftsstelle über den gesamten Mitglieder-Verteiler und zu regionalen Arbeitsgemeinschaften über den jeweiligen Regional-Verteiler versandt.
(5) Darüber hinaus sind themenbezogene E-Mails an alle thematisch interessierten Mitglieder (auch jene, die nicht in der jeweiligen thematischen AG aktiv sind) über die Geschäftsstelle möglich.
(6) Neu-Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Angebote der Arbeitsgemeinschaften informiert. Die Koordinator*innen werden wiederum von der Geschäftsstelle über Mitglieder, die Interesse an der AG-Arbeit bekundet haben, informiert.