Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 08.10.2019 |
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Antragsteller*in: | Dan Fehlberg |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.09.2019, 21:31 |
A3: Finanzordnung für den KV Chemnitz
Antragstext
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz
§ 1 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,0 % des monatlichen
Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6,00 € pro Monat.
(2) In Fällen sozialer Härte kann der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag
eines Mitgliedes durch Beschuss festlegen, ein Mitglied von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags zu befreien oder für das Mitglied einen Beitrag festlegen, der
geringer ist als der Mindestmitgliedsbeitrag nach Absatz 1. Die Festlegung gilt
maximal für ein Kalenderjahr und kann auf Antrag an den geschäftsführenden
Kreisvorstand verlängert werden.
(3) Beiträge können auf Wunsch eines Mitgliedes nach Erteilung einer
Einzugsermächtigung vom Kreisverband vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden.
Dabei kann das Mitglied bestimmen, ob der Einzug monatlich, quartalsweise,
halbjährlich oder jährlich erfolgen soll (Zahlungsperiode). Werden
Einzugsaufträge durch das Kreditinstitut des Mitgliedes nicht eingelöst, sind
die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Mitglied zu tragen.
(4) Für die Mahnung eines sich im Zahlungsverzug befindenden Mitgliedes kann der
Kreisverband eine Mahngebühr von 5 (fünf) € pro Mahnung verlangen und vom
Mitglied erheben.
§ 2 Zeichnungsrecht und Finanzverantwortlichkeit
(1) Das Zeichnungsrecht wird durch die Sprecher*innen und Schatzmeister*in des
Kreisverbandes ausgeübt. In Entscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs ist
der/die Schatzmeister*in auch einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann
per Beschluss weitere Personen, wie zum Beispiel den/die Geschäftsführer*in mit
(begrenzten) Zeichnungsrechten ausstatten.
(2) Die/Der Schatzmeister*in ist berechtigt, Regelungen und Richtlinien zur
Finanzverwaltung des Kreisverbandes zu erlassen, sofern diese nicht in die
Regelungen der Satzung oder der Finanzordnung eingreifen. Diese sind dem
Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
§ 3 Rechnungsprüfungskommission/Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt alle 2 Jahre eine
Rechnungsprüfungskommission. Diese besteht aus 2 Personen und prüft den
Jahresabschluss des Kreisverbandes. Die Rechnungsprüfungskommission kann
jederzeit Einblick in die Finanzen des Kreisverbandes nehmen.
§ 4 Konto- und Kassenführung
(1) Für die Führung der Konten und Kassen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Chemnitz ist die/der Schatzmeister*in verantwortlich.
(2) Der Kreisvorstand kann die Führung der Konten per Beschluss auf die
Geschäftsführung oder andere mit der Führung der laufenden Geschäftsaufgaben
betraute Personen übertragen.
(3) Über die Eröffnung oder die Schließung von Konten und über Bildung bzw.
Auflösung von zeitlich gebundenen Vermögensanlagen entscheidet der
Kreisvorstand.
§ 5 Haushalt der Kreisverbandes
(1) Der/die Schatzmeister*in ist für die Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplanes und eventueller Nachtragshaushalte zuständig. Eine
mittelfristige Finanzplanung für mindestens drei Jahre ist Teil der
Haushaltsplanung.
(2) Haushaltspläne und Nachtragshaushalte sind nach Beschluss durch den
Kreisvorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Wird ein Haushaltsplan nicht vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres,
für den dieser aufzustellen ist, durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so
dürfen Ausgaben bis zum Beschluss nur auf Grundlage der vorläufigen
Haushaltsplanung erfolgen. Diese sieht vor, dass Ausgaben, die über vertragliche
Verpflichtungen hinaus gehen pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes
nicht übersteigen dürfen.
(4) Ausgaben müssen durch entsprechende Haushaltstitel gedeckt sein. Über
Ausgaben, die nicht aus laufenden Verträgen oder Verpflichtungen resultieren und
keine Ausgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Finanzordnung sind, gelten folgende
Verfügungsrahmen:
a) Der/Die Geschäftsführer*in: 150,00€
b) Der/Die Schatzmeister*in: 350,00€
c) geschäftsführender Vorstand: 800,00€
d) Kreisvorstand: über 800,00€
§ 6 Buchführung und Rechenschaftsbericht
(1) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses des Kreisverbands
nach Parteiengesetz obliegt der/dem Schatzmeister*in.
(2) Der Kreisvorstand kann per Beschluss die Buchführung und die Erstellung des
Jahresabschlusses auf andere Personen oder Organisationen übertragen.
(3) Der Kreisvorstand legt nach Einreichung des Jahresabschlusses bei der
nächsthöheren Ebene der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über
die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres vor. Diesem ist der
Beschluss der Kassenprüfer beizufügen.
§ 7 Kostenerstattungen
(1) Vom Kreisverband entsandte Delegierte zu Bundes- und Landesversammlungen
erhalten auf Antrag ihre Reisekosten erstattet.
(2) Vom Kreisvorstand bestätigte Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften
erhalten auf Antrag ihre Fahrtkosten erstattet. Dabei werden pro Sitzung der
Landesarbeitsgemeinschaft maximal bis zu zwei Vertreter*innen die Fahrtkosten
erstattet.
(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Auftrag des Kreisvorstandes können
Reisekosten, Übernachtungskosten, Sachkosten und in begründeten Fällen weitere
Aufwendungen erstattet werden.
(4) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, erstattet werden maximal
Fahrtkosten 2. Klasse. Überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug
gebracht werden.
(5) Ist zur Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des
Wahlamtes im Einzelfall die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht
möglich oder nicht angemessen (z.B. wegen Transport sperriger Sachen), können
Kosten für die Nutzung privater Beförderungsmittel erstattet werden. Bei
Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende Pauschalsätze:
- PKW 0,20 €/km
- PKW gegen Nachweis der Mitnahme weiterer Personen 0,25 €/km
- Motorrad 0,12 €/km
- die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten. Die besondere
Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu begründen. Kosten für die Nutzung
von Carsharingfahrzeugen werden gegen Rechnung des Anbieters vollständig
erstattet.
(6) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zur
Höhe des örtlichen Jugendherbergsniveaus je Übernachtung. Höhere
Übernachtungskosten bzw. Teilerstattungen bedürfen der gesonderten und
vorherigen Genehmigung. Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung
durch und zu Lasten des Kreisverbandes bzw. bei privater Unterbringung.
Ausnahmenregelungen auf Basis höherer Erstattungsleistungen für finanziell
schwächere Personen können auf Antrag durch den Vorstand erfolgen.
(7) Fahrt- und Übernachtungskosten können auch als Verzichtsspende geltend
gemacht werden, wonach sich die Kosten auch ohne eine Erstattung durch den
Kreisverband reduzieren lassen.
(8) Erstattungsfähig sind tatsächlich nachgewiesene Kosten (Sachkosten), die im
Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten des Kreisverbandes Chemnitz
stehen und durch Teilorganisationen, Arbeitsgruppen oder den Vorstand selbst
durchgeführt werden. Die Veranstaltungen und Projekte bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch den Kreisvorstand. Erstattungen außerhalb dieser Gruppen- und
Projektarbeiten an Einzelpersonen sind nur ausnahmsweise nach vorheriger
Genehmigung des Vorstandes möglich. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen
Vermerk zu begründen und der Zusammenhang zum Auftrag, Beschluss oder Wahlamt
ist kenntlich zu machen.
(9) Anträge auf Erstattung von Reise-, Übernachtungs- oder Sachkosten sind
zeitnah nach Entstehen der Kosten, spätestens jedoch nach sechs Wochen und bis
spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, an die Geschäftsstelle des
Kreisverbandes zu richten. Später geltend gemachte Ansprüche werden nur nach
Nachweis besonderer Gründe für die verspätete Geltendmachung erstattet.
Verzichtsspenden nach Absatz 7 sind innerhalb von 3 Monaten seit Anfall,
spätestens zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, gegenüber dem Kreisverband
zu erklären.
§ 8 Auslagenerstattung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Geschäftsführung erhalten für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sach- und Reisekosten erstattet.
(2) Die Sprecherin, der Sprecher und der/die Schatzmeister*in erhalten zur
Deckung der durch die Amtsausübung entstehenden Kosten für Telekommunikation und
Mobilität auf Nachweis einen monatlichen pauschalierten Auslagenersatz vom
maximal 45,00€. Die Regelung kann in begründeten Fällen durch Beschluss des
Stadtvorstandes auf weitere Mitglieder des Vorstandes ausgeweitet werden.
§ 9 Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger*innen
(1) Kommunale Amts- und Mandatsträger*innen sowie Mitglieder der Ortsbeiräte
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Diese
betragen in der Regel 20 % der Grundaufwandsentschädigung.
(2) Personen, die für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtrat eine
Aufsichtsratstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, sollen 25 %
dieser Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband spenden.
§ 10 Spenden
(1) Der Kreisverband Chemnitz ist berechtigt, Spenden gemäß § 25 PartG
anzunehmen. Spendenquittungen werden durch die Geschäftsführung oder
Schatzmeister*in des Kreisverbandes erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im
Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den
Spender*innen zurückzuüberweisen oder über dem Landesverband unverzüglich an das
Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spender sind zu
verzeichnen.
(3) Der Kreisverband orientiert sich am Spendenkodex des Bundesverbandes
Diese Finanzordnung ersetzt die bisher gültige Finanzordnung und tritt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom …. am 01.01.2020 in Kraft.
Änderungsanträge
- Ä1 (Nino Micklich (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä2 (Brigitte Heymanns, Eingereicht)
- Ä3 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä4 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä5 (Robert Kempe (Chemnitz KV), Eingereicht)
- Ä6 (Brigitte Heymanns, Eingereicht)
- Ä7 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
- Ä8 (Nils Pommeranz (KV Chemnitz), Eingereicht)
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